Ebenso teilen wir die Meinung des Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH infinma und vermitteln ausschließlich Tarife, welche die Marktstandards erfüllen. Die aktuelle Analyse von Infinma können Sie mit einen klick auf das folgende Logo als pdf downloaden:

Unsere Aufgabe ist es, für Sie den passenden Tarif zu finden sowie Sie bei dem Antragsvorgang zu begleiten. Stellen Sie niemals vorschnell einen Antrag bei dem Sie nicht bei den Gesundheitsfragen mit gutem Gewissen alle Gesundheitsfragen mit "NEIN" beantworten können!
Nachfolgend sind einige weitere Leistungskriterien aufgeführt, welche von Bedeutung sind.
Arzt- und Gutachterauswahl
Letztendlich ist die Leistungsentscheidung von dem Ergebnis des ärztlichen Gutachtens abhängig. Ein Gegengutachten wäre vom Versicherten zu veranlassen und zu bezahlen. Da die Kosten dafür extrem hoch sein können und außerdem kostbare Zeit vergeht, ist es besonders wichtig, dieses durch einen Arzt / Gutachter seiner Wahl veranlassen zu können. Bei Festlegung des Gutachters durch den Versicherer ist die Gefahr eines Gefälligkeitsgutachtens sehr groß, da hierdurch weitere Aufträge verbunden sein könnten.
Auslandsaufenthalte
In der heutigen Zeit ist es aufgrund der grenzüberschreitenden Entstehung interessanter Arbeitsplätze besonders wichtig, über weltweit unbegrenzten Versicherungsschutz zu verfügen. Es kann nicht sein, dass der wichtige Versicherungsschutz beispielsweise durch ein einjähriges Praktikum erlischt.
Bedingungsänderungen
Mit Einführung des deregulierten Versicherungsmarktes zum 1. 7. 94 entwickelten die bis dahin "braven" BU - Bedingungen eine bis dahin ungekannte Eigendynamik. Kein Monat verging ohne die Vorstellung neuer Highlights eines Versicherers. Sollte die sicherlich nicht immer genau durchgeführte Kalkulation mal nicht mehr funktionieren, werden die Bedingungen eben durch eine "Hintertür" zum Nachteil der Versicherten geändert. Denen bleibt dann jedoch meistens aufgrund des fortgeschrittenen Alters und gesundheitlicher Probleme keine andere Alternative, als den Vertrag fortzuführen. Aus diesem Grund sollten auch nicht Tarife mit allzu hohen und unrealistischen Versprechungen allzu ernst genommen werden. Vertrauen Sie besser den langjährigen, erfahrenen BU - Versicherern.
Beitragsgarantie
Durch den Anstieg der Kosten in der privaten Krankenversicherung wurde mit Einführung neuer Tarife (nach dem 1.Juli 1994) auch die bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unbekannte Beitragsanpassungsklausel eingeführt. Bei dieser Versicherung besteht jedoch kein Risiko ansteigender Kosten - es handelt sich ja um fest vereinbarte monatliche Renten - sondern nur das Risiko einer nicht ausreichenden Kalkulation der Schadensfälle. Auf die Anpassung der Tarifbeiträge sollte der Versicherer unbedingt verzichten, da er dies in den vergangenen 50 Jahren auch nicht benötigte und durch die Variationsmöglichkeit der Überschüsse ein geeignetes Mittel bereits besitzt.
Beitragstundung
Die Feststellung der Berufsunfähigkeit kann sich erheblich in die Länge ziehen. Da in dieser Zeit möglicherweise kein Einkommen erzielt wird, kann die Möglichkeit einer Beitragsstundung durchaus wichtig sein. Einige Versicherer verzichten für die Zeit der Stundung auf Stundungszinsen.
Beitragszahlung
Man unterscheidet zwischen Tarifbeitrag und Nettobeitrag, welcher unter Berücksichtigung der Überschüsse zu zahlen ist, um die gewünschte Rentenhöhe darzustellen. Hier finden sich drei verschiedene Überschusssysteme, a) die Bonusvariante, - hier werden die Überschüsse zur Erhöhung der dargestellten Rente verwendet, b) die verzinsliche Ansammlung, - hier wird eine Rückzahlung der Beiträge bei Vertragsablauf suggeriert (entweder herkömmlich oder fondsgebunden) und c) die Beitragsverrechnung, - hier wird der Beitrag durch die Verrechnung mit Überschüssen vermindert. Alle drei Systeme sind somit identisch, bei der Beitragsverrechnung muss der Versicherte den geringsten Beitrag aufbringen, was psychologisch nicht unrelevant ist, um diesen wichtigen Vertrag dauerhaft fortzuführen. Hier sollte der Versicherer jedoch die Verrechnung realistisch ansetzen und nicht ständig Korrekturen bei den Überschüssen vornehmen müssen. Denn das ist in den Augen der Versicherten ein Negativpunkt.
Berufsgruppeneinteilung
Das Risiko ist je nach Beruf verschieden groß, berufsunfähig zu werden. Das belegt jede Statistik. Schwer körperlich arbeitende Berufsgruppen sind eher anfällig für z.B. Rückenprobleme und Bandscheibenvorfälle.
Aus diesem Grunde gibt es verschiedene Berufsgruppen, für die jeweils ein risikogerechter Beitrag zugrundegelegt wird. Es gibt bei den Anbietern verschiedene Bewertungen der jeweiligen Berufsgruppen und auch nicht immer die gleiche Anzahl an Berufsgruppen.
Berufsunfähigkeit - was ist das?
Gesundheitliche Probleme sind fern, wenn man jung und stark ist. Menschen werden älter und manchmal dauerhaft krank. Viele Erwerbstätige müssen vor dem Erreichen des Rentenalters aus ihrem beruf aussteigen, wegen Rückenbeschwerden oder Krebs, nach einem Herzinfarkt oder aus psychischen Gründen.
Dann folgt Einkommensverlust und Herabsetzung des persönlichen Lebensstandards. Private Vorsorge kann helfen.
Die Berufsunfähigkeitsrente hilft mit einer laufenden Rentenzahlung, dieses Risiko zu minimieren, wenn der Beruf nicht weiter ausgeführt werden kann.
Dynamische Rentenanpassungen
Die Anpassungsnotwendigkeit eines bis zum Rentenalter dauernden Vertrages ist auch unter der Nachversicherungsgarantie kommentiert. Dynamische Anpassungen sollen allerdings hauptsächlich das Inflationsrisiko ausgleichen. Wichtig ist auch hier eine möglichst flexible Wahl des Erhöhungssatzes, die Möglichkeit auch mal ein- oder zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungen zu widersprechen, ohne das Anpassungsrecht zu verlieren.
Finanzielle Probleme
Ein finanzieller Engpass kann heutzutage fast jeden treffen. In solchen Fällen sollten wichtige Versicherungsverträge möglichst weitergeführt werden. Ist dies jedoch einmal nicht möglich, so muss der Versicherungsschutz auch ohne Beitragszahlung für einen bestimmten Zeitraum erhalten bleiben bzw. lediglich die Fortführung der Beitragszahlung für die BUZ innerhalb eines Hauptvertrages möglich sein.
Grad der Berufsunfähigkeit
Die Berufsunfähigkeit misst sich an einem Grad zwischen Null bis 100%. Bei Null ist keine Berufsunfähigkeit, bei 100% volle Berufsunfähigkeit gegeben.
Die Berufsunfähigkeit kann je nach Anbieter bereits ab einem Grad von 25%, 50% oder 75% abgesichert werden. Eine Staffelregelung ermöglicht bereits anteilige Rentenleistungen. In diesen Fällen zahlt der Versicherer anteilig bei 25% und voll ab 75% die versicherte Rente an den Versicherten.
Karenzzeit
Wird bei Vertragsabschluß eine Karenzzeit ( Wartezeit ) vereinbart, so ist unbedingt darauf zu achten, dass diese additiv bewertet werden, dass diese also bei einem späteren Leistungsfall nicht erneut gelten bzw. dass diese angerechnet werden. Außerdem sollte bei Leistungsanmeldung eine Beitragsstundung während der Karenzzeiten möglich sein. Die Umstellung der Karenzzeiten während der Vertragslaufzeit sollte ebenfalls gewährleistet sein.
Klagefrist
Nach Ablehnung der Leistung auf BU verbleiben dem Versicherten sechs Monate, um den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Dieser Zeitraum ist für einen möglicherweise Berufsunfähigen unangemessen kurz. Eine Frist von mindestens zwei Jahren sollte dem Versicherten zugestanden werden.
Leistungsausschlüsse
Sinnvoll ist ein Versicherungsschutz ohne Leistungsausschluss, wobei die Eingrenzung einiger Bereiche (z.B. inländische Kriegsereignisse) Sinn macht.
Leistungsbeginn
Wenn man eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ohne Karenzzeit ( Wartezeit ) beantragt, sollte der Versicherer in den Bedingungen keine versteckten Karenzzeiten einbauen. Auch bei verspäteter Anzeige sollte eine Rentenleistung ab Beginn garantiert sein, dies immer auch rückwirkend ab BU Eintritt.
Leistungs- und Versicherungsdauer
Die Leistungsdauer gibt den Zeitraum an, in dem eine Leistung erfolgt. Der Leistungsfall muss sich jedoch innerhalb der Versicherungsdauer ereignet haben. Diese kann kürzer als die Leistungsdauer vereinbart werden, um Beiträge zu sparen, ob das sinnvoll ist muss überlegt werden. Entscheidet sich der Versicherte jedoch für diese Möglichkeit, sollte er einen Versicherer wählen, der während der Leistungsdauer ohne Einschränkungen leistet, wenn der ursprüngliche Leistungsfall innerhalb der Versicherungsdauer eingetreten ist. Außerdem sollte dem Versicherten ein Umstellungsrecht während der Vertragslaufzeit gewährt werden, um die Versicherungsdauer an die Leistungsdauer anpassen zu können.
Mitwirkungspflichten
Die Verletzung von Mitwirkungspflichten kann den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben, insofern sollte der Versicherer hierauf soweit wie möglich verzichten. Insbesondere die Arztanordnungsklausel, wonach Anordnungen des Arztes ist im Rahmen des Zumutbaren Folge zu leisten ist, sollte gestrichen werden. Denn was hält ein Versicherer für zumutbar, wenn davon seine Leistungspflicht abhängt? Welche Medikamente müssen eingenommen und welche Operationen / Behandlungsmethoden müssen akzeptiert werden, ohne dass ein Erfolg garantiert wäre?
Nachuntersuchungen
Der Versicherer ist berechtigt die Leistungsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Eine umfassende Untersuchung jährlich sollte hierzu jedoch ausreichen. Die üblicherweise verwendete Formulierung, die dem Versicherer einmal jährlich umfassende Untersuchungen des Versicherten ermöglichen ist eher dazu geeignet, diesen zu entnerven, als ein aussagefähigeres Ergebnis zu erhalten.
Nachversicherungsgarantie
Die Entwicklung des Lebensweges ist planbar, aber nicht vorhersehbar. Genauso wenig vorhersehbar ist der Rentenbedarf bei Berufsunfähigkeit, ist dieser doch von mehreren Faktoren abhängig. Deshalb ist ein flexibler Tarif mit Nachversicherungsoptionen positiv zu bewerten.
Beispiel: Durch beruflichen Aufstieg erhöht sich das Einkommen überdurchschnittlich. Der Versicherte entschließt sich zu einem Immobilienkauf. Die Absicherung der Berufsunfähigkeit muss entsprechend angepasst werden. Auch kann dies durch einen Statuswechsel von einer Angestelltentätigkeit in eine Selbständigkeit und Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig werden.
Pauschal und Staffelregelung
Bei Berechnung der Rentenhöhe können unterschiedliche Staffeln zugrunde liegen. Üblicherweise wird die Pauschalregelung vereinbart, bei der man die volle Rentenleistung bei einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50% erhält. Bei einem geringeren besteht kein Leistungsanspruch. Bei der Staffelregelung wird bereits ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 25% bzw. 33% eine diesem Grad der Berufsunfähigkeit entsprechende Leistung gewährt. Die volle Leistung wird hierbei jedoch erst bei einem Grad von 75% bzw. 66% gewährt. Wichtig ist eine möglichst flexible Wahlmöglichkeit insbesondere während der Vertragslaufzeit ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Pflegebedürftigkeit
Nahezu alle Versicherer sind sich einig, dass eine Pflegebedürftigkeit automatisch eine Berufsunfähigkeitsrente bedingt. Warum werden dann alle möglichen leistungsbeschränkenden Klauseln in die Versicherungsbedingungen eingebaut? Die Bedingungen sollten bereits bei einem von vier Pflegepunkten die volle Rentenleistung vorsehen. Wichtig ist aber auch eine faire Definition der Pflegebedürftigkeit, da auch hier von einigen Versicherern versteckte Einschränkungen eingebaut wurden. Pflegebedürftigkeit
Prognosezeitraum
Bei der Definition der Berufsunfähigkeit überwiegen ungenaue Formulierungen. So muss der untersuchende Arzt dem Versicherten bei vielen Versicherungsgesellschaften eine voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit attestieren. ( BGH - Rechtsprechung: 3 Jahre ) Faire Versicherer legen sich auf einen festen Zeitraum fest, wobei voraussichtlich 6 Monate ausreichen sollten. Die Zusatzbedingung, dass diese 6 Monate ununterbrochen attestiert werden müssen, schränkt diese Verbesserung bei vielen jedoch wieder ein. Kann keine dieser Prognosen gestellt werden, so wird i.d.R. nach 6monatiger ununterbrochener Berufsunfähigkeit geleistet. Hier unterscheidet sich der Leistungsbeginn.
Rentensteigerung im Leistungsfall
Auch bei Leistungsbezug sollte eine Anpassung der Rentenhöhe mindestens in Höhe der Inflation gewährt sein. Einige Versicherer bieten eine feste Steigerung zusätzlich zu der aus den Überschüssen üblichen Rentensteigerung. Dieser Baustein wäre empfehlenswert, da die Überschüsse oftmals nur zu einer unterhalb der Inflationsrate liegenden Erhöhung der Rente führen.
Rentenzahlungsrhythmus
Die Rentenzahlung erfolgt normalerweise monatlich im Voraus. Zahlungen für einen längeren Zeitraum im Voraus haben bei Entfall der Rente den Vorteil, nicht zurückzahlbar zu sein. Allerdings ist der monatliche Zahlungsrhythmus wirtschaftlich sinnvoller.
Sonstige Leistungskriterien
Folgende Leistungskriterien sollten möglichst positiv geregelt sein: Der Gerichtsort sollte sich unbedingt am Wohnort des Versicherten befinden, um aufwendige Fahrten zu Korrespondenzanwälten und zu weit entfernten Gerichtsorten zu vermeiden. Anzeigepflichtverletzungen, wie beispielsweise die vergessene Anzeige des Wohnsitzwechsels, dürfen sich nicht auf die Leistungsverpflichtung auswirken. Außerdem sollte die Teilkapitalisierung der Rentenleistung oder eine Einmalzahlung als Bestandteil möglich sein, um beispielsweise notwendige Maßnahmen bei Rollstuhlabhängigkeit zu finanzieren.
Umorganisation des Arbeitsplatzes
Tritt der BU Fall ein, so reagieren die Versicherer unterschiedlich in diesem Punkt:
Ein sehr guter Versicherer verzichtet komplett auf die Umorganisation, weil er auch auf die Verweisung verzichtet und somit sowieso leistet. Ein guter Versicherer unterscheidet zunächst zwischen Angestellten und Selbständigen. So müssen teilweise die Arbeitgeber der Umorganisation zustimmen - andernfalls wird geleistet. Selbständigen gegenüber sollte die Umorganisation "wirtschaftlich sinnvoll" sein. Schlechte Versicherer entscheiden allein über Art und Umfang einer Umorganisation des Arbeitsplatzes, um somit nur selten eine Rentenleistung erbringen zu müssen.
Umstellungsmöglichkeit
Wird dem Versicherungsnehmer bei Einführung neuer Tarife seines Versicherers ein Umstellungsrecht eingeräumt? Das ist sinnvoll, wenn die neuen Bedingungen einen verbesserten Versicherungsschutz bieten. Mit zu berücksichtigen ist, ob bei einem Umstellungsrecht eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Das wiederum wäre negativ zu bewerten.
Unterbrochener Versicherungsschutz
Eine kurzzeitige Unterbrechung des Versicherungsschutzes ist schnell passiert. Viele Versicherer nehmen eine Wiederinkraftsetzung des Vertrages innerhalb bestimmter Zeiträume auch ohne erneute Gesundheitsprüfung an. Dadurch bleiben möglicherweise Ursachen bei einer späteren Berufsunfähigkeit ausgeschlossen, die während dieser Zeit aufgetreten sind.
Beispiel: Während der Unterbrechung des Versicherungsschutzes erhält ein LKW-Fahrer Massagen aufgrund eines Sportunfalls verordnet. Jahre später wird dieser LKW-Fahrer aufgrund eines Bandscheibenvorfalls berufsunfähig. Der Versicherer könnte die Zahlung der Rente verweigern.
Verweisung
Der Versicherer hat das Recht, den Versicherten auf eine Tätigkeit zu verweisen, sofern sich dadurch weder die soziale Stellung noch das Einkommen wesentlich verschlechtern. Dabei ist unerheblich, ob der Versicherte in diesem Beruf aufgrund der Arbeitsmarktsituation eine Arbeitsmöglichkeit findet. Eine Verweisung auf ein abstraktes Berufsbild ist jedoch nach neuester BGH-Rechtsprechung unzulässig. Der Verweisungsberuf wird weiter durch die Begriffspaare "Ausbildung und Erfahrung" bzw. "Kenntnisse und Fähigkeiten" eingegrenzt, wobei die erste Variante die vermeintlich bessere Alternative darstellt. Die sinnvollste Eingrenzung erreicht man jedoch durch in Verbindung beider Möglichkeiten. Verwiesen werden kann dann nur noch, wenn dieses Berufsbild aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann, Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch auch ausreichend vorhanden sind.
Beispiel: Ein Unternehmensberater kann durch eine Lähmung des rechten Beines seine überwiegende Außendiensttätigkeit nicht weiterhin ausüben. Sein vorher ausgeübter Beruf als Leiter der EDV-Abteilung - im Unternehmen selbst bereits anderweitig besetzt - ist als Verweisungsberuf aufgrund der vorhandenen Ausbildung und Erfahrung möglich. Ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung auf aktuellem Wissensstand ist in dem dynamischen EDV-Bereich jedoch kaum möglich. Außerdem ist es schwer, in einem längere Zeit nicht ausgeübten Beruf einen Arbeitsplatz zu finden.
Einige Versicherer verzichten bei manchen Berufen und / oder bei Erreichen gewisser Altersgrenzen auf die Verweisung auf einen Vergleichsberuf, außerdem gelten auch bei Vertragsabschluß nicht gesondert vereinbarte Einschränkungen der Verweisbarkeit. Sehr negativ zu bewerten ist der Einbau einer versteckten Erwerbsunfähigkeitsklausel in die Bedingungen. Dadurch wird der freien Verweisbarkeit Tür und Tor geöffnet.
Vorläufiger Versicherungsschutz
Der vorläufige Versicherungsschutz gewährt dem Versicherten bereits vor Zustandekommen des Vertrages Versicherungsschutz. Wichtig ist, dass dieser nicht nur einen Schutz suggeriert, sondern auch einen vernünftigen Schutz bietet. Nachstehende Punkte sind hierbei als besonders wichtig anzusehen:
Der Versicherungsschutz sollte bereits mit Aufnahme des Antrages beginnen und erst nach Beginn des beantragten Versicherungsschutzes oder vollständiger Antragsablehnung entfallen. Zusätzliche Ausschlüsse sollten nicht enthalten sein, ebenso wenig Fristen zur Anzeige des Versicherungsfalles oder eine begrenzte Rentenhöhe. Für den vorläufigen Versicherungsschutz wird i.d.R. kein zusätzlicher Beitrag erhoben.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Einer der zentralen Punkte bei der Leistungsprüfung ist die Überprüfung der im Antrag abgegebenen Erklärungen, insbesondere der Gesundheitsangaben. Wurde hier eine Frage beispielsweise fahrlässig nicht korrekt beantwortet, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht sollte aber - wie im Lebensversicherungsbereich üblich - auf maximal drei Jahre beschränkt sein. Auf ein Rücktrittsrecht wegen schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht gemäß VVG § 41 sollte der Versicherer in jedem Fall verzichten.
Beispiel: Der Versicherte wird aufgrund eines Herzinfarktes berufsunfähig. Bei der Untersuchung stellt sich heraus, dass ein Herzklappenfehler bereist seit Geburt besteht. Verzichtet der Versicherer nicht auf die Anwendung des VVG § 41, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Versicherte ist dann nicht nur berufsunfähig sondern steht zudem auch noch unverschuldet ohne die benötigte Rentenleistung dar.
Zeitlich begrenztes Anerkenntnis
Die überwiegende Anzahl von Bedingungen sehen die Möglichkeit vor, ein zeitlich begrenztes Leistungsanerkenntnis unter Zurückstellung der Verweisbarkeitsprüfung vorzunehmen. Dies entspricht der bereits vorher gängigen Regulierungspraxis. Der Versicherer muss diesen Punkt bei der Erstprüfung nicht so genau prüfen, da er weitere Möglichkeiten der Überprüfung hat und sich nicht sofort für die gesamte Leistungsdauer festzulegen hat. Der Vorteil des Versicherten könnte in der Zeitersparnis bei der Leistungsprüfung liegen. |